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  • § 8 StrEG - Einzelnorm - Gesetze im Internet
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) § 8 Entscheidung des Strafgerichts (1) Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt Ist die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der
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  • § 4 StrEG - Einzelnorm - Gesetze im Internet
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) § 4 Entschädigung nach Billigkeit (1) Für die in § 2 genannten Strafverfolgungsmaßnahmen kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht,
  • § 3 StrEG - Einzelnorm - Gesetze im Internet
    Wird das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt, die dies nach dem Ermessen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zuläßt, so kann für die in § 2 genannten Strafverfolgungsmaßnahmen eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht
  • § 6 StrEG - Einzelnorm - Gesetze im Internet
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) § 6 Versagung der Entschädigung (1) Die Entschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Beschuldigte





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